DGUV REGEL 112-191  (früher BGR 191)

Die DGUV Regel 112-191 legt die Anforderungen an Sicherheitsschuhe in Betrieben fest. Sie regelt unter anderem die Beschaffenheit, den Einsatz und die Prüfung von Sicherheitsschuhen, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Die Norm definiert die Mindestanforderungen an Sicherheitsschuhe, wie z.B. Schutz vor mechanischen Einwirkungen, Rutschfestigkeit und Durchtrittsicherheit. Es ist wichtig, dass alle Mitarbeiter die Vorschriften der DGUV Regel 112-191 für Sicherheitsschuhe kennen und einhalten, um Unfälle zu vermeiden und die Arbeitssicherheit zu gewährleisten.

Diese Regel schreibt vor, dass orthopädische Einlagen nur in Verbindung mit einer gültigen Baumusterprüfung in Sicherheitsschuhe eingelegt werden dürfen. So soll sichergestellt werden, dass festgelegte und geprüfte Eigenschaften der Sicherheitsschuhe wie Antistatik und Mindesthöhe der Zehenschutzkappe erhalten bleiben. Die Einlage können vom einem örtlichen Orthopädieschuhmacher angepasst werden. Einlagen aus privaten Straßen- und Freizeitschuhen dürfen nicht in Sicherheitsschuhe eingelegt werden, da diese nicht von einer Prüfstelle nach DGUV Regel 112-191 baumustergeprüft wurden. 

Sollten Sie weitere Fragen zu dem Thema haben, beraten wir Sie gerne.